1. In ihrer Verfügung vom 19. Februar 2025 ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf das von ihr eingeholte polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 24. Februar 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 272) inklusive ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 22. April 2024 (VB 297, S. 11 ff.) im Wesentlichen davon aus, der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit als Chauffeur sowie in jeder angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Es bestehe daher kein Anspruch auf eine Invalidenrente oder auf berufliche Massnahmen (VB 311). Der Beschwerdeführer macht demgegenüber zusammengefasst geltend, es könne nicht auf das MEDAS-Gut- achten abgestellt werden.