2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 24. April 2025 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers zum Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, worauf diese mit Eingabe vom 14. Mai 2025 verzichtete. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: