3.3. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die Parteikosten von CHF 2'600.00 zu ersetzen. -4- Beweisanträge: Es sei ein unabhängiges, richterliches Obergutachten in Auftrag zu geben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen über alle Instanzen." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 15. April 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.