2.3. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die Parteikosten von CHF 2'600.00 zu ersetzen. 3. Eventualbegehren 3.1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung vom 19.02.2025 [der Beschwerdegegnerin] aufzuheben. Dem Beschwerdeführer sei eine unbefristete ganze IV-Rente ab 01.06.2014 zuzusprechen. Eventualiter seien die geeigneten Eingliederungsmassnahmen oder Umschulungsmassnahmen zu finanzieren. Hinsichtlich der Kosten des vorliegenden Verfahrens: 3.2. Es seien die Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung aufzuerlegen.