dem RAD und holte schliesslich am 29. Januar 2024 eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme ein, die am 22. April 2024 erstattet wurde. In der Folge hielt die Beschwerdegegnerin abermals Rücksprache mit dem RAD und gewährte dem Beschwerdeführer ferner das rechtliche Gehör, ehe sie schliesslich nach neuerlicher Rücksprache mit dem RAD das Leistungsbegehren betreffend Invalidenrente und berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 19. Februar 2025 abwies. 2. 2.1. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 24. März 2025 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: