Anschliessend hielt die Beschwerdegegnerin erneut mehrfach Rücksprache mit dem RAD und holte zudem eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 16. Juni 2020 ein, ehe sie dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Dezember 2020 für die Periode vom 1. Juni 2014 bis 31. Oktober 2019 unter gleichzeitiger Verneinung eines Anspruchs auf berufliche Massnahmen eine befristete ganze Rente zusprach. Mit Urteil VBE.2021.16 vom 17. Mai 2021 hiess das Versicherungsgericht die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurück.