In der Folge hielt die Beschwerdegegnerin mehrfach Rücksprache mit ihrem internen Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und holte zudem eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 22. Juni 2015 ein, ehe sie dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Februar 2018 eine vom 1. Juni 2014 bis am 30. April 2015 befristete ganze Rente sowie ab 1. Februar 2016 eine unbefristete ganze Rente zusprach. Mit Urteil VBE.2018.200 vom 12. November 2018 hiess das Versicherungsgericht die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurück.