zug vom 15. Februar 2024 {VB 1}] und Art. 29 Abs. 1 IVG]) in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig war (vgl. E. 2.1. hiervor). 4. Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens wurde die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene, in einem Invaliditätsgrad von 22 % resultierende Invaliditätsgradermittlung (VB 46 S. 1 f.) vom Beschwerdeführer nach Lage der Akten im Ergebnis zu Recht nicht substantiiert beanstandet, so dass sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. Die Beschwerdegegnerin hat folglich das Rentenbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 4. März 2025 (VB 46) zu Recht abgewiesen.