Der anspruchsrelevante medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt. Auf weitere Abklärungen (vgl. Beschwerde S. 2) ist in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten, da von solchen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen). Gestützt auf die Beurteilung von med. pract. B._____ ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer (spätestens) ab dem 25. Juli 2024 (mithin schon vor dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs am 1. August 2024 [vgl. Anmeldung zum Leistungsbe- -7-