Vor diesem Hintergrund ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass der – nicht namentlich genannte – RAD-Arzt (mit dem Kürzel "kkk.___") im Protokolleintrag vom 20. November 2024 auf den Bericht zur ärztlichen Untersuchung durch med. pract. B._____ vom 25. Juli 2024 verwies und festhielt, die Feststellungen in den vorliegenden Arztberichten seien sachlich fundiert und nachvollziehbar (vgl. Protokoll per 24. April 2025, Eintrag vom 20. November 2024).