C._____ vom 23. Januar 2025 vermag damit insgesamt keine Zweifel an der überzeugenden versicherungsmedizinischen Einschätzung von med. pract. B._____ zu begründen und legt auch nicht nahe, dass sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende gesundheitliche Beeinträchtigungen bestünden, welche nicht auf das Ereignis vom 21. Juli 2023 zurückzuführen sind.