___, der nebst den rechtsseitigen Schulterbeschwerden auch (wohl nicht auf das Ereignis vom 21. Juli 2023 zurückzuführende) Verspannungen bzw. Myogelosen im Bereich der distalen Adduktoren des rechten Oberschenkels sowie eine – asymptomatische – antero-superiore Labrum-Läsion am rechten Hüftgelenk und ein radiologisch femoroazetabuläres Impingement diagnostizierte (vgl. VB 37.113 S. 2; 37.86 S. 2; 37.49 S. 1), in seinem Bericht vom 23. Januar 2025 ausführte, es werde noch eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % bis Ende Januar 2025 bescheinigt und ab Februar 2024 bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (VB UV 252 S. 3), ist nicht ersichtlich und wird auch nicht begründet festgehalten, dass