Einschätzung lässt sich den Akten nicht entnehmen (vgl. dazu etwa auch VB 37.86 S. 3). Denn soweit Dr. med. C._____, der nebst den rechtsseitigen Schulterbeschwerden auch (wohl nicht auf das Ereignis vom 21. Juli 2023 zurückzuführende) Verspannungen bzw. Myogelosen im Bereich der distalen Adduktoren des rechten Oberschenkels sowie eine – asymptomatische – antero-superiore Labrum-Läsion am rechten Hüftgelenk und ein radiologisch femoroazetabuläres Impingement diagnostizierte (vgl. VB 37.113 S. 2;