pract. B._____ berücksichtige sowohl die relevanten Vorakten wie auch die angegebenen Beschwerden und die bildgebenden sowie die unter anderem von ihm in der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befunde und kam darauf gestützt zur nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Gipser aufgrund der Schulterbeschwerden infolge des Unfalls vom 21. Juli 2023 zwar nicht mehr zumutbar sei, medizinischtheoretisch in einer angepassten Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (mehr) bestehe (vgl. E. 2.1. hiervor). Eine der Beurteilung von med. pract. B._____ widersprechende, (fach-)ärztliche Einschätzung