Med. pract. B._____ führte zudem aus, aus unfallchirurgischer/versicherungsmedizinischer Sicht sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Gipser für den Beschwerdeführer nicht geeignet. In einer angepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit sollte aktuell und künftig jedoch eine ganztätige -4-