VB] 46 S. 1 f.). Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen sinngemäss auf den Standpunkt, er sei aufgrund der unfallbedingten Beeinträchtigungen und weiterer gesundheitlicher Beschwerden derart erheblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, dass er Anspruch auf mindestens eine einem Invaliditätsgrad von 50 % entsprechende Rente habe. 1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 4. März 2025 (VB 46) zu Recht abgewiesen hat.