3. Es sei dem Versicherten mindestens eine 50%-ige Invalidenrente, mit Wirkung ab 01. April 2024 zuzusprechen und auszurichten; 4. Es sei eventualiter die hiesige Beschwerde im Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Zürich [recte: IV-Stelle Aargau] vom 04. März 2025 aufgehoben wird und die Sache an die IV- Stelle zurückgewiesen wird, damit die IV-Stelle nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Rekurs-Begründung über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge;"