Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2025.140 / lf / hf Art. 154 Urteil vom 14. November 2025 Besetzung Oberrichter Roth, Oberrichter Oberrichterin Fischer Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 4. März 2025) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1977 geborene Beschwerdeführer meldete sich unter Hinweis auf die gesundheitlichen Folgen eines Unfalles (Ereignis vom 21. Juli 2023) am 15. Februar 2024 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration, Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin berufliche sowie medi- zinische Abklärungen und holte in deren Rahmen die Akten der Unfallver- sicherung (Suva) des Beschwerdeführers sowie eine Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein. Nach durchgeführtem Vorbe- scheidverfahren wies sie das Rentenbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 4. März 2025 ab. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 4. März 2025 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. März 2025 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei die IV-Verfügung der SVA Zürich [recte: SVA Aargau, IV-Stelle] vom 04. März 2025 aufzuheben; 2. Es seien vom Gericht jegliche bisher bestellte und bei IV-Stelle hinter- legten medizinischen Unterlagen für die grundlegende Neuprüfung zu bestellen, damit alle Berichte für die Bemessung der Invalidität eindeu- tig berücksichtigt werden können; 3. Es sei dem Versicherten mindestens eine 50%-ige Invalidenrente, mit Wirkung ab 01. April 2024 zuzusprechen und auszurichten; 4. Es sei eventualiter die hiesige Beschwerde im Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Zürich [recte: IV-Stelle Aar- gau] vom 04. März 2025 aufgehoben wird und die Sache an die IV- Stelle zurückgewiesen wird, damit die IV-Stelle nach ergänzenden Ab- klärungen im Sinne der Rekurs-Begründung über den Leistungsan- spruch des Beschwerdeführers neu verfüge;" 2.2. Mit Vernehmlassung vom 24. April 2025 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Verfügung vom 26. September 2025 wurden die Akten der Suva betref- fend den Unfall des Beschwerdeführers vom 21. Juli 2023 aus dem am hie- sigen Versicherungsgericht hängigen Verfahren Nr. VBE.2025.184 in Sachen des Beschwerdeführers gegen die Suva beigezogen. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegeh- rens damit, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit zwar nicht mehr zumutbar sei, dieser aber in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig und damit in der Lage sei, ein 22 % unter dem Validen- einkommen liegendes und folglich rentenausschliessendes Salär zu erzie- len (Vernehmlassungsbeilage [VB] 46 S. 1 f.). Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen sinngemäss auf den Standpunkt, er sei aufgrund der unfallbedingten Beeinträchtigungen und weiterer gesund- heitlicher Beschwerden derart erheblich in seiner Arbeitsfähigkeit einge- schränkt, dass er Anspruch auf mindestens eine einem Invaliditätsgrad von 50 % entsprechende Rente habe. 1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin das Ren- tenbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 4. März 2025 (VB 46) zu Recht abgewiesen hat. 2. 2.1. In der angefochtenen Verfügung vom 4. März 2025 (VB 46) stützte sich die Beschwerdegegnerin nach Rücksprache mit ihrem RAD (vgl. Protokoll per 24. April 2025, Eintrag vom 20. November 2024) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Akten der Unfallversicherung, insbesondere auf die versicherungsmedizinische Beurteilung von med. pract. B._____, Facharzt für Chirurgie, vom 25. Juli 2024 betreffend die am gleichen Tag durchgeführte ärztliche Untersuchung. Darin hielt med. pract. B._____ un- ter dem Titel "Diagnosen" Folgendes fest: "Restbeschwerdesymptomatik und leicht bis mässig eingeschränkte Beweglichkeit der rechten Schulter bei Status nach Schulterarthroskopie rechts mit Synovektomie, Bicepste- notomie/-tenodese, Bursektomie und Acromioplastik am 12.02.2024 bei Synovialitis der anterioren Schulter, Bicepssehnenpartialruptur bei Instabi- lität mit Pulley-Läsion, Bursitis subacromialis und subacromiales Impinge- ment Schulter rechts bei Status nach einem Schultertrauma vom 21.07.2023" und "Status nach Zerrung des Caput mediale des Musculus gastrocnemius Knie rechts nach einem Unfall vom 21.07.2023" (VB 32.13 S. 6). Med. pract. B._____ führte zudem aus, aus unfallchirurgischer/versiche- rungsmedizinischer Sicht sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Gipser für den Beschwerdeführer nicht geeignet. In einer angepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit sollte aktuell und künftig jedoch eine ganztätige -4- Arbeitsfähigkeit gegeben sein unter den nachfolgenden Voraussetzungen: höchstens mittelschwere Arbeiten bis Lendenniveau, höchstens leichte Tätigkeiten bis Schulterniveau, keine repetitiven und höchstens sehr leichte Überkopfarbeiten, keine Tätigkeiten, welche mit Vibrationen und/oder Schlägen für die rechte obere Extremität verbunden seien, keine Tätig- keiten, welche mit Stossen und/oder Ziehen von schweren bis sehr schwe- ren Lasten verbunden seien, kein körperfernes Hantieren mit schweren bis sehr schweren Lasten, kein Tragen und/oder Heben sowie Bewegen von schweren bis sehr schweren Lasten mit einem Hubwagen ohne Eigen- betrieb und aus Sicherheitsgründen keine Gerüstarbeiten und kein Be- steigen von Leitern. Ansonsten würden aus rein unfallchirurgischer Sicht keine anderen Einschränkungen, insbesondere keine solchen zeitlicher Natur, bestehen (VB 32.13 S. 6 f.). 2.2. 2.2.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si- tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.2.2. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebe- nen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer bringt mit Verweis auf die Berichte seiner behan- delnden Ärzte – insbesondere den Bericht von Dr. med. C._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Zentrum D._____, vom 31. Januar 2025 (recte wohl: 23. Januar 2025; vgl. mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 26. September 2025 aus dem parallel laufenden Verfahren VBE.2025.184 in Sachen des Be- schwerdeführers gegen die Suva beigezogene Vernehmlassungsbeilage [VB UV] 252 S. 2 f.) – im Wesentlichen vor, er sei zurzeit als vollständig arbeitsunfähig einzustufen. Insbesondere aufgrund der orthopädischen Be- -5- richte sei davon auszugehen, dass eine invaliditätsausschliessende Er- werbsfähigkeit nicht mehr erreicht werden könne, da keine körperliche Sta- bilität gegeben sei. Es sei eine grundlegende Neubeurteilung der medizi- nischen Sachlage vorzunehmen, da auszuschliessen sei, dass er als Gip- ser beruflich wieder eingegliedert werden könne (vgl. Beschwerde S. 2). 3.2. Die Beurteilung von med. pract. B._____ vom 25. Juli 2024 (vgl. E. 2.1. hiervor) ist in sich schlüssig und plausibel begründet. Dieser stützte sich auf die Ergebnisse seiner fundierten eigenen Untersuchung vom 25. Juli 2024 sowie auf die medizinischen Vorakten der Suva, die (auch) auf meh- reren persönlichen klinischen Untersuchungen sowie auf diversen Bildge- bungen beruhen. Med. pract. B._____ berücksichtige sowohl die relevan- ten Vorakten wie auch die angegebenen Beschwerden und die bildgeben- den sowie die unter anderem von ihm in der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befunde und kam darauf gestützt zur nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung, dass dem Beschwerdeführer die ange- stammte Tätigkeit als Gipser aufgrund der Schulterbeschwerden infolge des Unfalls vom 21. Juli 2023 zwar nicht mehr zumutbar sei, medizinisch- theoretisch in einer angepassten Tätigkeit keine Einschränkung der Ar- beitsfähigkeit (mehr) bestehe (vgl. E. 2.1. hiervor). Eine der Beurteilung von med. pract. B._____ widersprechende, (fach-)ärztliche Einschätzung lässt sich den Akten nicht entnehmen (vgl. dazu etwa auch VB 37.86 S. 3). Denn soweit Dr. med. C._____, der nebst den rechtsseitigen Schulterbeschwer- den auch (wohl nicht auf das Ereignis vom 21. Juli 2023 zurückzuführende) Verspannungen bzw. Myogelosen im Bereich der distalen Adduktoren des rechten Oberschenkels sowie eine – asymptomatische – antero-superiore Labrum-Läsion am rechten Hüftgelenk und ein radiologisch femoroazeta- buläres Impingement diagnostizierte (vgl. VB 37.113 S. 2; 37.86 S. 2; 37.49 S. 1), in seinem Bericht vom 23. Januar 2025 ausführte, es werde noch eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % bis Ende Januar 2025 bescheinigt und ab Februar 2024 bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (VB UV 252 S. 3), ist nicht ersichtlich und wird auch nicht begründet festgehalten, dass seine Einschätzung für eine angepasste Tätigkeit zu gelten hätte. Auch den früheren Berichten von Dr. med. C._____ lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. So hatte dieser am 3. Juni 2024 ausgeführt, es zeige sich ein regulärer Verlauf bei noch geringem Kraftdefizit und endgradiger Bewe- gungseinschränkung. Somit empfehle er das Fortführen der physiothera- peutischen Massnahmen. Der Beschwerdeführer würde gerne in ange- passter Tätigkeit arbeiten. Als Gipser sei ihm dies in seiner Arbeitsstelle leider nicht möglich. Von der Suva werde nichts unterstützend angeboten, dass er wieder arbeiten könne. Somit bestehe weiterhin eine 100%ige Ar- beitsunfähigkeit bis zur nächsten Verlaufskontrolle im Juli (VB 37.49 S. 2). In seinem Bericht vom 12. Juli 2024 hatte Dr. med. C._____ festgehalten, es zeige sich ein regelrechter Verlauf bei noch geringem Kraftdefizit des rechten Armes. Eine Arbeitsfähigkeit als Gipser sei dem Beschwerdeführer -6- weiterhin noch nicht möglich. Ab September sollte eine zumindest 50%ige Arbeitsfähigkeit erreichbar sein (VB 37.34 S. 2). Und am 6. November 2024 hatte Dr. med. C._____ ausgeführt, es zeige sich eine deutliche Zunahme der Kraft bei weiterhin regelmässiger Physiotherapie. Die 80%ige Arbeits- unfähigkeit bestehe bis Ende Jahr. Ab Januar sollte eine volle Arbeitsfähig- keit erreichbar sein (VB UV 245 S. 3). Schliesslich ist auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass be- handelnde Ärztinnen und Ärzte nicht nur in der Funktion als Hausärzte (BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3a/cc), sondern auch als spezialärzt- lich behandelnde Medizinalpersonen sowie auch behandelnde Therapie- kräfte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifels- fällen mitunter eher zugunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_515/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Der vom Beschwerdeführer benannte Bericht von Dr. med. C._____ vom 23. Januar 2025 vermag damit insgesamt keine Zweifel an der überzeugenden versicherungsmedizinischen Einschätzung von med. pract. B._____ zu begründen und legt auch nicht nahe, dass sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende gesundheitliche Beeinträchtigungen bestünden, welche nicht auf das Ereignis vom 21. Juli 2023 zurückzuführen sind. Vor diesem Hintergrund ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass der – nicht namentlich genannte – RAD-Arzt (mit dem Kürzel "kkk.___") im Protokolleintrag vom 20. November 2024 auf den Bericht zur ärztlichen Untersuchung durch med. pract. B._____ vom 25. Juli 2024 verwies und festhielt, die Feststellungen in den vorliegenden Arztberichten seien sachlich fundiert und nachvollziehbar (vgl. Protokoll per 24. April 2025, Eintrag vom 20. November 2024). 3.3. Zusammenfassend ergeben sich weder aus den Ausführungen des Be- schwerdeführers noch den medizinischen Akten Hinweise, welche auch nur geringe Zweifel an der Schlüssigkeit und Vollständigkeit der Beurteilung von med. pract. B._____ (vgl. E. 2.1. hiervor) erwecken könnten (vgl. E. 2.2.2. hiervor). Die besagte Beurteilung erfüllt demnach die Anfor- derungen der Rechtsprechung an eine beweiskräftige medizinische Stel- lungnahme (vgl. E. 2.2.1. hiervor). Der anspruchsrelevante medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt. Auf weitere Abklärungen (vgl. Beschwerde S. 2) ist in antizipierter Beweis- würdigung zu verzichten, da von solchen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen). Gestützt auf die Beurteilung von med. pract. B._____ ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer (spätestens) ab dem 25. Juli 2024 (mithin schon vor dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs am 1. August 2024 [vgl. Anmeldung zum Leistungsbe- -7- zug vom 15. Februar 2024 {VB 1}] und Art. 29 Abs. 1 IVG]) in einer ange- passten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig war (vgl. E. 2.1. hiervor). 4. Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens wurde die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene, in einem Invalidi- tätsgrad von 22 % resultierende Invaliditätsgradermittlung (VB 46 S. 1 f.) vom Beschwerdeführer nach Lage der Akten im Ergebnis zu Recht nicht substantiiert beanstandet, so dass sich diesbezügliche Weiterungen erüb- rigen. Die Beschwerdegegnerin hat folglich das Rentenbegehren des Be- schwerdeführers mit Verfügung vom 4. März 2025 (VB 46) zu Recht abge- wiesen. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 5.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein An- spruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.00 werden dem Beschwer- deführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -8- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 14. November 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Roth Fricker