6. Insgesamt überwiegen, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend erkannt hat (vgl. E. 3.1. hiervor), sowohl in Bezug auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers im Bereich des Transports von Personen mit Beeinträchtigung wie auch auf jene im Bereich der Reinigungsarbeiten die Merkmale für eine -9- unselbstständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers. Die dahingehenden Feststellungen der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. März 2025 (VB 18) sind folglich nicht zu beanstanden. 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 7.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).