5.3. All diese Auffälligkeiten deuten darauf hin, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Rechnungen lediglich den Anschein einer selbständigen Erwerbstätigkeit erwecken sollen. Abschliessend bleibt zu erwähnen, dass die D._____ AG als eine der angeblichen Auftraggeberinnen (vgl. VB 13 S. 4; BB 3 und 7) von I._____ geführt wird (vgl. www.zefix.ch zu UID: CHE- [...]; zuletzt besucht am 4. November 2025), was angesichts desselben Nachnamens die Möglichkeit eines verwandtschaftlichen Verhältnisses mit dem Beschwerdeführer und daraus resultierende Gefälligkeitsbestätigungen zumindest nicht ausschliesst.