Erwerbstätigkeit (vgl. VB 1 S. 4) von vornherein ausser Acht zu lassen sind. Dasselbe gilt für die an die D._____ AG gerichtete Rechnung vom 15. März 2025 (BB 7), betrifft diese doch am 16. März 2025 und damit nicht nur nach dem massgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids vom 14. März 2025 (VB 18), sondern vielmehr auch nach der Rechnungsstellung erbrachte Leistungen. Ohnehin ergeben sich bezüglich diverser eingereichter Rechnungen erhebliche Zweifel an deren Richtigkeit.