5. 5.1. In den Akten finden sich sodann verschiedene „Auftragsbestätigungen“ angeblicher Auftraggeber des Beschwerdeführers bzw. seines Unternehmens (VB 3 S. 2; 5 S. 3 f.). Dabei handelt es sich jedoch nicht um Bestätigungen einzelner konkreter Aufträge in einem begrenzten Zeitraum, sondern vielmehr um eine Art Arbeitsverträge, in denen die Tätigkeit des Beschwerdeführers bzw. seines Unternehmens für die andere Vertragspartei ganz generell und auf unbefristete Zeit bestätigt wird.