Aus der mit der Einsprache vom 28. Januar 2025 eingereichten Rechnung der G._____ AG vom 20. Januar 2025 (VB 13 S. 5 f.) geht zwar hervor, dass sich der Beschwerdeführer diverse Reinigungsutensilien besorgt hat; bei einem Gesamtwert von Fr. 241.75 (darin enthalten ein Kärcher-Staubsauger im Wert von Fr. 154.40 als grösster Kostenpunkt) kann jedoch nicht von grösseren Investitionen oder der Beschaffung von umfangreichen Reinigungsprodukten im Hinblick auf eine selbstständige Tätigkeit die Rede sein.