4.2. Bezüglich der Reinigungstätigkeiten erläuterte der Beschwerdeführer in seiner E-Mail vom 29. Dezember 2024, dass er diese (vorübergehend) mit seinem privaten Fahrzeug (BMW X3) durchführe, er jedoch in naher Zukunft plane, dafür ein separates Fahrzeug anzuschaffen (VB 5 S. 1). Auch dies ist ausweislich der Akten bis zum massgeblichen Zeitpunkt des Einspracheentscheids nicht geschehen. Aus der Auftragsbestätigung der E._____ AG vom 20. Dezember 2024 geht zudem hervor, dass diese die Reinigungsmittel und Utensilien für die Reinigungsarbeiten des Beschwerdeführers stellt (VB 5 S. 4). Aus der mit der Einsprache vom 28. Januar 2025 eingereichten Rechnung der G.__