Zudem legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht nachvollziehbar, weshalb das "Leasing" eines VW T-Cross vorliegend notwendig sein soll, ist der Beschwerdeführer doch bereits im Besitz eines BMW X3 und damit eines mindestens gleichwertigen (SUV-)Fahrzeugs (vgl. VB 3 S. 3). Ein extra auf den Transport von beeinträchtigten Menschen zugeschnittenes bzw. entsprechend ausgestattetes Fahrzeug hat der Beschwerdeführer entgegen seiner gegenüber der Beschwerdegegnerin mitgeteilten Absicht (vgl. den in Aussicht gestellten Erwerb eines Fahrzeugs zum Rollstuhltransport in VB 17) bis zum massgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids am 14. März 2025