fehlen Angaben zur Laufzeit, dem Widerrufsrecht, dem Restwert usw. [vgl. Art. 10 f. KKG]). Zudem legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht nachvollziehbar, weshalb das "Leasing" eines VW T-Cross vorliegend notwendig sein soll, ist der Beschwerdeführer doch bereits im Besitz eines BMW X3 und damit eines mindestens gleichwertigen (SUV-)Fahrzeugs (vgl. VB 3 S. 3).