4. 4.1. In seiner E-Mail an die Beschwerdegegnerin vom 29. Dezember 2024 erläuterte der Beschwerdeführer, dass er die Transporte der Klienten der D._____ AG jeweils mit einem von dieser zur Verfügung gestellten Fahrzeug ausführe (VB 5 S. 1). Im Einspracheverfahren legte der Beschwerdeführer sodann eine "Leasingvereinbarung" zwischen ihm und der D._____ AG ins Recht, gemäss welcher er für monatlich Fr. 350.00 einen VW T- Cross von dieser "leasen" könne (VB 13 S. 4). Dabei handelt es sich allerdings nicht um einen ordentlichen Leasingvertrag im Rechtssinne (bspw. -6-