3.3. Insgesamt verfüge der Beschwerdeführer weder für den Transport von Personen mit Beeinträchtigungen noch für Reinigungsdienstleistungen über einen Aussenauftritt, er habe keine erheblichen Investitionen getätigt und trage kein Unternehmerrisiko. Das wirtschaftliche Risiko beschränke sich darauf, dass bei Entzug der Aufträge eine ähnliche Situation eintrete wie beim Stellenverlust eines Arbeitnehmenden, was ein typisches Merkmal für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit sei. Die Elemente einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit würden überwiegen, weshalb an der entsprechenden Einordnung festzuhalten sei (E. 4 des Entscheids in VB 18 S. 6).