Es liessen sich keine Ausnahmen vom Grundsatz einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit erkennen. Daran vermöchten auch die anlässlich der Einsprache eingereichten Rechnungen nichts zu ändern. Es bestünden zudem keine Nachweise einer zielgerichteten Kundenakquise (E. 3.6. des Entscheids in VB 18 S. 6).