3.2. Betreffend die Reinigungstätigkeit sei zu beachten, dass Hauswarte im Allgemeinen als Arbeitnehmer der Hauseigentümer bzw. der Hausverwaltung gelten würden. Der Auftragsbestätigung der E._____ AG sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach Bedarf und Anfrage für Liegenschaftsreinigungen beigezogen werde, wobei die E._____ AG die Reinigungsmittel und Utensilien stelle. Damit trage der Beschwerdeführer auch hier kein Unternehmerrisiko. Der Beschwerdeführer werde als Arbeitskraft für Reinigungen beigezogen. Es liessen sich keine Ausnahmen vom Grundsatz einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit erkennen.