den keine erheblichen Investitionen durch den Beschwerdeführer und damit kein eigentliches Unternehmerrisiko (E. 3.4 des Entscheids in VB 18 S. 5). Es fehle zudem an einem öffentlichen Marktauftritt, mit dem der Beschwerdeführer gegen aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr -5- teilnehme. Der Beschwerdeführer verfüge weder über Geschäftsräume noch über Personal, womit kaum vom Unternehmenserfolg unabhängig anfallende Kosten entstünden. Die Elemente für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit würden damit bezüglich der Transporttätigkeit überwiegen (E. 3.5. des Entscheids in VB 18 S. 6).