Die Beschwerdegegnerin begründet ihre Einschätzung, wonach es sich bei der Transporttätigkeit des Beschwerdeführers um eine unselbständige Erwerbstätigkeit handle, im angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. März 2025 im Wesentlichen damit, dass die D._____ AG die Fahrzeuge für die Transporte durch den Beschwerdeführer stelle und diese, wie auch die C._____ GmbH, den Beschwerdeführer mit einem Kilometerpreis von Fr. 0.70 bzw. 0.75 pro Kilometer und einer Stundenpauschale von Fr. 40.00 für jede angefangene Stunde entschädige, was auf eine Anstellung des Beschwerdeführers im Stundenlohn mit Spesenersatz hindeute. Es bestün-