Abhängigkeitsverhältnis kommt demgegenüber in der Regel beim Vorhandensein der folgenden Gegebenheiten zum Ausdruck: Weisungsrecht, Unterordnungsverhältnis, Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, Konkurrenzverbot, Präsenzpflicht (Rz. 1020). Es bedarf aber jederzeit einer Würdigung und Abwägung der gesamten Umstände des Einzelfalles (Rz. 1021 ff.).