Diese ersuchte die Beschwerdegegnerin um eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung. Nach Einholung diverser Unterlagen beim Beschwerdeführer und den von ihm angegebenen Kunden stellte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. Januar 2025 die Qualifikation des Beschwerdeführers als Unselbstständigerwerbender in den Bereichen Transporte von Personen mit Beeinträchtigung und Reinigungsarbeiten fest. Die dagegen gerichtete Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 14. März 2025 ab.