Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2025.138 / ss / nl Art. 180 Urteil vom 4. Dezember 2025 Besetzung Oberrichterin Fischer, Vizepräsidentin Oberrichter Zürcher Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Siegenthaler Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- Suva, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 14. März 2025) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1983 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 5. November 2024 mit seiner Einzelfirma "B._____", welche ab dem 1. Dezember 2024 in den Bereichen Transport von Personen mit Beeinträchtigungen und Reini- gungsarbeiten für Private und Firmen tätig sei, als Selbstständigerwerben- der bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, Ausgleichs- kasse, an. Diese ersuchte die Beschwerdegegnerin um eine sozialversi- cherungsrechtliche Beurteilung. Nach Einholung diverser Unterlagen beim Beschwerdeführer und den von ihm angegebenen Kunden stellte die Be- schwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. Januar 2025 die Qualifikation des Beschwerdeführers als Unselbstständigerwerbender in den Bereichen Transporte von Personen mit Beeinträchtigung und Reinigungsarbeiten fest. Die dagegen gerichtete Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 14. März 2025 ab. 2. 2.1. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 28. März 2025 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss, er sei als Selbstän- digerwerbender zu qualifizieren. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 16. Juni 2025 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheent- scheid vom 14. März 2025 zu Recht feststellte, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Dezember 2024 für die Tätigkeiten in den Bereichen Transporte von Personen mit Beeinträchtigung und Reinigungsarbeiten als unselbst- ständigerwerbend gelte (Vernehmlassungsbeilage [VB] 18). 2. 2.1. Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Er- werbseinkommen als solches aus selbstständiger oder aus unselbststän- diger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. AHVV). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit ge- leistete Arbeit; als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt -3- nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in un- selbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. 2.2. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbst- ständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Ent- scheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrecht- lichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachver- halte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Per- son jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage tre- ten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1. S. 141 f. mit Hin- weis). 2.3. Selbstständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall dann vor, wenn die bei- tragspflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimm- ter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Ver- kehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten wird (BGE 115 V 161 E. 9a mit Hin- weisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal charakteristische Merk- male einer selbstständigen Erwerbstätigkeit. Das spezifische Unterneh- merrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die der Versicherte selbst zu tragen hat. Für die Annahme selbst- ständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen von diesen ab- hängig zu sein. Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Ar- beiten von mehreren Auftraggebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Auftragslage (BGE 122 V 169 E. 3c mit Hinweisen). Von unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, das heisst wenn die versi- cherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich von der oder dem "Arbeitgebenden" abhängig ist und während der Arbeitszeit auch im Betrieb der oder des Arbeitgebenden eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines be- stimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Be- richt zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Ar- beitsort. Das wirtschaftliche Risiko der versicherten Person erschöpft sich -4- diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfal- len des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust von Arbeitnehmenden der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c mit Hinweisen). Hervorzuheben ist, dass sich die Frage nach der Arbeitneh- mereigenschaft regelmässig nach der äusseren Erscheinungsform wirt- schaftlicher Sachverhalte und nicht nach allfällig davon abweichenden in- ternen Vereinbarungen der Beteiligten beurteilt, was jeweils unter Würdi- gung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu geschehen hat. Entschei- dend ist dabei, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_790/2018 vom 8. Mai 2019 E. 3.2 mit Hinweis). 2.4. Gemäss der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; gültig ab 1. Januar 2019; in den vorliegend massgeblichen Fassungen; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 133 V 587 E. 6.1) sind Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos im Allgemeinen das Tätigen erheblicher Investitionen, die Verlusttragung, das Tragen des In- kasso- und Delkredererisikos, die Unkostentragung, das Handeln in eige- nem Namen und auf eigene Rechnung, das Beschaffen von Aufträgen, die Beschäftigung von Personal sowie eigene Geschäftsräumlichkeiten (Rz. 1019). Das wirtschaftliche beziehungsweise arbeitsorganisatorische Abhängigkeitsverhältnis kommt demgegenüber in der Regel beim Vorhan- densein der folgenden Gegebenheiten zum Ausdruck: Weisungsrecht, Un- terordnungsverhältnis, Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, Konkur- renzverbot, Präsenzpflicht (Rz. 1020). Es bedarf aber jederzeit einer Wür- digung und Abwägung der gesamten Umstände des Einzelfalles (Rz. 1021 ff.). 3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin begründet ihre Einschätzung, wonach es sich bei der Transporttätigkeit des Beschwerdeführers um eine unselbständige Er- werbstätigkeit handle, im angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. März 2025 im Wesentlichen damit, dass die D._____ AG die Fahrzeuge für die Transporte durch den Beschwerdeführer stelle und diese, wie auch die C._____ GmbH, den Beschwerdeführer mit einem Kilometerpreis von Fr. 0.70 bzw. 0.75 pro Kilometer und einer Stundenpauschale von Fr. 40.00 für jede angefangene Stunde entschädige, was auf eine Anstellung des Beschwerdeführers im Stundenlohn mit Spesenersatz hindeute. Es bestün- den keine erheblichen Investitionen durch den Beschwerdeführer und da- mit kein eigentliches Unternehmerrisiko (E. 3.4 des Entscheids in VB 18 S. 5). Es fehle zudem an einem öffentlichen Marktauftritt, mit dem der Be- schwerdeführer gegen aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr -5- teilnehme. Der Beschwerdeführer verfüge weder über Geschäftsräume noch über Personal, womit kaum vom Unternehmenserfolg unabhängig an- fallende Kosten entstünden. Die Elemente für eine unselbstständige Er- werbstätigkeit würden damit bezüglich der Transporttätigkeit überwiegen (E. 3.5. des Entscheids in VB 18 S. 6). 3.2. Betreffend die Reinigungstätigkeit sei zu beachten, dass Hauswarte im All- gemeinen als Arbeitnehmer der Hauseigentümer bzw. der Hausverwaltung gelten würden. Der Auftragsbestätigung der E._____ AG sei zu entneh- men, dass der Beschwerdeführer nach Bedarf und Anfrage für Liegen- schaftsreinigungen beigezogen werde, wobei die E._____ AG die Reini- gungsmittel und Utensilien stelle. Damit trage der Beschwerdeführer auch hier kein Unternehmerrisiko. Der Beschwerdeführer werde als Arbeitskraft für Reinigungen beigezogen. Es liessen sich keine Ausnahmen vom Grundsatz einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit erkennen. Daran ver- möchten auch die anlässlich der Einsprache eingereichten Rechnungen nichts zu ändern. Es bestünden zudem keine Nachweise einer zielgerich- teten Kundenakquise (E. 3.6. des Entscheids in VB 18 S. 6). 3.3. Insgesamt verfüge der Beschwerdeführer weder für den Transport von Per- sonen mit Beeinträchtigungen noch für Reinigungsdienstleistungen über ei- nen Aussenauftritt, er habe keine erheblichen Investitionen getätigt und trage kein Unternehmerrisiko. Das wirtschaftliche Risiko beschränke sich darauf, dass bei Entzug der Aufträge eine ähnliche Situation eintrete wie beim Stellenverlust eines Arbeitnehmenden, was ein typisches Merkmal für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit sei. Die Elemente einer unselbst- ständigen Erwerbstätigkeit würden überwiegen, weshalb an der entspre- chenden Einordnung festzuhalten sei (E. 4 des Entscheids in VB 18 S. 6). 3.4. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass er entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin die Voraussetzungen für eine selbstständige Er- werbstätigkeit erfülle. 4. 4.1. In seiner E-Mail an die Beschwerdegegnerin vom 29. Dezember 2024 er- läuterte der Beschwerdeführer, dass er die Transporte der Klienten der D._____ AG jeweils mit einem von dieser zur Verfügung gestellten Fahr- zeug ausführe (VB 5 S. 1). Im Einspracheverfahren legte der Beschwerde- führer sodann eine "Leasingvereinbarung" zwischen ihm und der D._____ AG ins Recht, gemäss welcher er für monatlich Fr. 350.00 einen VW T- Cross von dieser "leasen" könne (VB 13 S. 4). Dabei handelt es sich aller- dings nicht um einen ordentlichen Leasingvertrag im Rechtssinne (bspw. -6- fehlen Angaben zur Laufzeit, dem Widerrufsrecht, dem Restwert usw. [vgl. Art. 10 f. KKG]). Zudem legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht nachvollziehbar, weshalb das "Leasing" eines VW T-Cross vorliegend not- wendig sein soll, ist der Beschwerdeführer doch bereits im Besitz eines BMW X3 und damit eines mindestens gleichwertigen (SUV-)Fahrzeugs (vgl. VB 3 S. 3). Ein extra auf den Transport von beeinträchtigten Men- schen zugeschnittenes bzw. entsprechend ausgestattetes Fahrzeug hat der Beschwerdeführer entgegen seiner gegenüber der Beschwerdegegne- rin mitgeteilten Absicht (vgl. den in Aussicht gestellten Erwerb eines Fahr- zeugs zum Rollstuhltransport in VB 17) bis zum massgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids am 14. März 2025 (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213) gemäss den Akten unbesehen des "Leasings" des VW T-Cross jedenfalls nicht erworben. Weitere grössere Aufwendungen hinsichtlich der Transporttätigkeit werden sodann weder behauptet, noch sind solche aus den Akten erkennbar, womit es diesbe- züglich an erheblichen Investitionen durch den Beschwerdeführer fehlt. 4.2. Bezüglich der Reinigungstätigkeiten erläuterte der Beschwerdeführer in seiner E-Mail vom 29. Dezember 2024, dass er diese (vorübergehend) mit seinem privaten Fahrzeug (BMW X3) durchführe, er jedoch in naher Zu- kunft plane, dafür ein separates Fahrzeug anzuschaffen (VB 5 S. 1). Auch dies ist ausweislich der Akten bis zum massgeblichen Zeitpunkt des Ein- spracheentscheids nicht geschehen. Aus der Auftragsbestätigung der E._____ AG vom 20. Dezember 2024 geht zudem hervor, dass diese die Reinigungsmittel und Utensilien für die Reinigungsarbeiten des Beschwer- deführers stellt (VB 5 S. 4). Aus der mit der Einsprache vom 28. Januar 2025 eingereichten Rechnung der G._____ AG vom 20. Januar 2025 (VB 13 S. 5 f.) geht zwar hervor, dass sich der Beschwerdeführer diverse Reinigungsutensilien besorgt hat; bei einem Gesamtwert von Fr. 241.75 (darin enthalten ein Kärcher-Staubsauger im Wert von Fr. 154.40 als gröss- ter Kostenpunkt) kann jedoch nicht von grösseren Investitionen oder der Beschaffung von umfangreichen Reinigungsprodukten im Hinblick auf eine selbstständige Tätigkeit die Rede sein. 4.3. Damit hat die Beschwerdegegnerin zutreffend festgehalten, dass der Be- schwerdeführer weder in Bezug auf seine Transporttätigkeit noch auf die Reinigungsarbeiten jemals grössere Investitionen getätigt hat. Auch verfügt der Beschwerdeführer ausweislich der Akten weder über eigene Ge- schäftsräume (der Beschwerdeführer gab gegenüber der zuständigen Aus- gleichskasse das Büro [zu Hause] als einzige Infrastruktur an [vgl. VB 1 S. 4]) noch über Personal, womit kein relevantes wirtschaftliches Risiko für ihn besteht. Diese Merkmale sprechen deutlich für eine unselbstständige Tätigkeit des Beschwerdeführers (vgl. E. 2.1.3. f. hiervor e contrario). Da- ran ändert auch der in gewissem Ausmass bestehende Aussenauftritt des -7- Unternehmens des Beschwerdeführers (vgl. etwa das Logo oder die am 14. März 2025 aufgeschaltete Website [vgl. Beschwerdebeilage [BB] 9; "www.[...].ch"]) nichts. Die auf der Homepage angebotenen – offenbar alle- samt mittels KI-generierter Bilder dargestellten – Leistungen könnte der Be- schwerdeführer mangels entsprechend dafür geeigneter Fahrzeuge (Mini- bus, behindertengerechtes Fahrzeug; vgl. E. 4.1. hiervor) nicht durchfüh- ren. Die erst am 19. März 2025 und damit nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids bestellten Flyer und Visitenkarten (BB 10 f.) sind vorliegend nicht zu berücksichtigen (vgl. dazu den Hinweis in E. 4.1. hier- vor). 5. 5.1. In den Akten finden sich sodann verschiedene „Auftragsbestätigungen“ an- geblicher Auftraggeber des Beschwerdeführers bzw. seines Unternehmens (VB 3 S. 2; 5 S. 3 f.). Dabei handelt es sich jedoch nicht um Bestätigungen einzelner konkreter Aufträge in einem begrenzten Zeitraum, sondern viel- mehr um eine Art Arbeitsverträge, in denen die Tätigkeit des Beschwerde- führers bzw. seines Unternehmens für die andere Vertragspartei ganz ge- nerell und auf unbefristete Zeit bestätigt wird. So bestätigte etwa die C._____ GmbH mit Schreiben vom 22. November 2024, dass sie vorhabe, dem Beschwerdeführer ab dem 1. Dezember 2024 Transportaufträge zu erteilen (VB 5 S. 3), hielt aber mit Stellungnahme vom 20. März 2025 fest, dass dieses Schreiben lediglich zur Absicherung für den Fall erstellt worden sei, dass Aufträge im Bereich Fahrdienst entstehen sollten, und es weder einen verbindlichen Arbeitsvertrag noch einen konkreten Auftrag darge- stellt habe. Bis heute sei kein einziger Auftrag daraus entstanden (VB 21 S. 1). Es erscheint unwahrscheinlich, dass ein Auftraggeber vorsorglich und ohne konkreten aktuellen Bedarf mit einer beliebigen Person bzw. ei- nem beliebigen Unternehmen eine Absichtsvereinbarung für allfällige künf- tig anfallende Aufträge abschliesst. Vielmehr scheint hier zwischen der C._____ GmbH und dem Beschwerdeführer ein (quasi) Arbeitsvertrag für allenfalls künftig anfallende Arbeiten (Personentransporte) auf Abruf erstellt worden zu sein. Ohnehin deuten die allgemeingehaltenen, sich nicht auf konkrete Aufträge beziehenden "Auftragsbestätigungen" auf ein (für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit typisches [vgl. E. 2.1.3. f. hiervor]) Un- terordnungsverhältnis des Beschwerdeführers gegenüber den jeweiligen Auftraggebern hin. 5.2. Der Beschwerdeführer reichte zudem einige von ihm bzw. seinem Einzel- unternehmen an verschiedene Auftraggeber gestellte Rechnungen ein (VB 13 S. 7 – 9; BB 3 – 7). Diesbezüglich ist jedoch zu berücksichtigen, dass die meisten davon vom Beschwerdeführer bzw. seinem Unternehmen erbrachte Warentransporte betreffen (VB 13 S. 7 und 9; BB 3, 5 und 6), welche vorliegend mangels entsprechender Anmeldung als selbstständige -8- Erwerbstätigkeit (vgl. VB 1 S. 4) von vornherein ausser Acht zu lassen sind. Dasselbe gilt für die an die D._____ AG gerichtete Rechnung vom 15. März 2025 (BB 7), betrifft diese doch am 16. März 2025 und damit nicht nur nach dem massgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Ein- spracheentscheids vom 14. März 2025 (VB 18), sondern vielmehr auch nach der Rechnungsstellung erbrachte Leistungen. Ohnehin ergeben sich bezüglich diverser eingereichter Rechnungen erhebliche Zweifel an deren Richtigkeit. So ist etwa nicht nachvollziehbar, dass gemäss der Rechnung des Beschwerdeführers an die D._____ AG vom 25. Februar 2025 (BB 4) bei 75 Fahrstunden ein Administrativ- und Büroaufwand von 40 Stunden hätte entstehen sollen, wobei gemäss Rechnung sowohl die 75 Transport- stunden (am 3. Februar 2025) wie auch die 40 Bürostunden (am 25. Feb- ruar 2025) jeweils an einem einzigen Tag geleistet worden seien. Allgemein werden bei den Rechnungen sämtliche Aufwände auf einen Tag verrechnet (z.B. Rechnung vom 28. Februar 2025 in BB 3: 16 Stunden am 17. Februar 2025; Rechnung vom 28. März 2025 in BB 5: 9 Stunden am 22. Februar 2025; Rechnung vom 15. März 2025 in BB 7: 70 Stunden am 16. März 2025), was nicht nachvollziehbar ist. Weiter bestehen grosse Zweifel an der Richtigkeit gewisser Rechnungen wie bspw. derjenigen an die "F._____" vom 24. Februar 2025 (BB 6), mit welcher ein Transport- und Lieferdienst über eine Strecke von 12 Kilometern mit Fr. 40.00 / km [!], total Fr. 480.00, verrechnet und dieser Preis durch den angeblichen Auftraggeber am 21. März 2025, soweit ersichtlich ohne Beanstandung, bezahlt worden sein soll. 5.3. All diese Auffälligkeiten deuten darauf hin, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Rechnungen lediglich den Anschein einer selbständigen Er- werbstätigkeit erwecken sollen. Abschliessend bleibt zu erwähnen, dass die D._____ AG als eine der angeblichen Auftraggeberinnen (vgl. VB 13 S. 4; BB 3 und 7) von I._____ geführt wird (vgl. www.zefix.ch zu UID: CHE- [...]; zuletzt besucht am 4. November 2025), was angesichts desselben Nachnamens die Möglichkeit eines verwandtschaftlichen Verhältnisses mit dem Beschwerdeführer und daraus resultierende Gefälligkeitsbestätigun- gen zumindest nicht ausschliesst. Jedenfalls ist mit Blick auf die vom Be- schwerdeführer vorgelegten Rechnungen hinsichtlich der tatsächlichen Auftragslage im massgeblichen Zeitpunkt nicht erwiesen, dass dieser die jeweilige – falls überhaupt geleistete – Tätigkeit mit seinem Unternehmen gleichzeitig für mehrere Gesellschaften erbracht hat, was letztlich für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit spricht (vgl. E. 2.1.3. hiervor). 6. Insgesamt überwiegen, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend erkannt hat (vgl. E. 3.1. hiervor), sowohl in Bezug auf die Tätigkeit des Beschwer- deführers im Bereich des Transports von Personen mit Beeinträchtigung wie auch auf jene im Bereich der Reinigungsarbeiten die Merkmale für eine -9- unselbstständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers. Die dahinge- henden Feststellungen der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Ein- spracheentscheid vom 14. März 2025 (VB 18) sind folglich nicht zu bean- standen. 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 7.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 7.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 10 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 4. Dezember 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Fischer Siegenthaler