7. 7.1. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin das Rentenerhöhungsgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 21. Februar 2025 zu Recht abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen. 7.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00 und sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da diesem die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, sind die Kosten einstweilen lediglich vorzumerken.