6. Insgesamt bestehen keine auch nur geringen Zweifel an den Stellungnahmen von RAD-Arzt Dr. med. D._____. Im Vergleich zum Referenzzeitpunkt ist damit keine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts erstellt (vgl. SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135, 8C_441/2012 E. 3.1.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_336/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 4.1). In antizipierter Beweiswürdigung kann auf weitere Abklärungen (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2) verzichtet werden, da von solchen keine weiteren relevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. BGE 127 V 491 E. 1b S. 493 f. mit weiteren Hinweisen).