vgl. DILLING/FREYBERGER [HRSG.], Taschenführer ICD-10- Klassifikation psychischer Störungen, 9. Auflage, Bern 2019, S. 133) hin. Zu beachten ist zudem, dass sich die psychischen Beschwerden gemäss Dr. med. G._____ lediglich insofern auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten, als der Beschwerdeführer unter Ängsten leide. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Umstands, dass keine medikamentöse Behandlung erfolgt (VB 190 S. 3) und sich der Beschwerdeführer nach - 13 -