5.3.4. Dass die Beschwerdegegnerin (auch) betreffend den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, der schon im Zeitpunkt der am 28. März 2014 verfügten Rentenzusprache an einer depressiven Symptomatik litt (vgl. VB 118.1 S. 19), von keiner wesentlichen Verschlechterung ausging, wurde von diesem – nach Lage der Akten zu Recht – nicht beanstandet (vgl. BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.). So wies RAD-Arzt Dr. med. D._____ hinsichtlich der von Dr. med. G._____ gestellten Diagnosen einer depressiven sowie einer Anpassungsstörung (vgl. VB 190 S. 3) zu Recht auf die Unzulässigkeit dieser Diagnosekombination (VB 203 S. 7; vgl. DILLING/FREYBERGER [