_, Facharzt für Chirurgie, Klinik K._____, attestierte dem Beschwerdeführer knapp vier Monate nach der Operation ebenfalls keine Einschränkung, sondern empfahl ihm – im Gegenteil –, "mehr Aktivität im Alltag ein[zu]bauen" (vgl. Bericht vom 25. Oktober 2023 [VB 202 S. 2 f.]). Insgesamt erscheint die Beurteilung von RAD-Arzt Dr. med. D._____, wonach nach dem operativen Eingriff vorübergehend während maximal drei Monaten eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, plausibel und deckt sich nach dem Dargelegten im Wesentlichen mit den Einschätzungen der Behandler. Auch aus dem Bericht von Dr. med. E._____ vom 23. August 2023 lassen sich keine anderen Schlüsse ableiten.