Neuropathie auf eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers geschlossen werden kann. Auch legte er nicht dar, inwiefern der Beschwerdeführer in einer dem von den Gutachtern der SMAB definierten Belastungsprofil entsprechenden Tätigkeit zusätzlich zur damals attestierten 40%igen Einschränkung quantitativ und/oder qualitativ in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sein sollte.