Zusammenhang darauf, dass das Bundesgericht schon mehrfach darauf hingewiesen hat, dass es für die Belange der Invalidenversicherung nicht auf die Diagnose ankommt, sondern einzig darauf, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_524/2020 vom 23. November 2020 E. 5.1), und dass von einer Diagnose denn auch nicht direkt auf die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit geschlossen werden kann (BGE 145 V 215 E. 6.1 S. 227; 143 V 418 E. 6 S. 426 f.). Vorliegend begründet Dr. med. E._____ nicht, weshalb von der Diagnose der Ulnaris- - 12 -