5.3.2. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 7 ff. Ziff. 26) stellte RAD-Arzt Dr. med. D._____ sodann die von Dr. med. E._____ gestellte Diagnose einer Ulnaris-Neuropathie nicht in Frage, hielt diesbezüglich indes fest, dass invalidenversicherungsrechtlich die Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit und nicht die Diagnose relevant sei. Eine solche Beeinträchtigung lasse sich jedoch ohne jedwede Funktionsdefizite bei einer lediglich apparativ beschriebenen Ulnaris-Neuropathie links mit zunehmender Leitungsstörung nicht erkennen (VB 215 S. 2 f.). Auch diese Einschätzung von RAD-Arzt Dr. med. D._____ ist durchaus nachvollziehbar. Hinzuweisen ist in diesem