5.3. 5.3.1. Die Rückenbeschwerden des Beschwerdeführers waren bereits 2014 bekannt und Grund für die Zusprache der halben Rente (VB 118.1 S. 19 ff.; 133 S. 8 ff.). RAD-Arzt Dr. med. D._____ beurteilte den Beschwerdeführer als – unverändert – zu 60 % arbeitsfähig in einer angepassten, stark rückenadaptierten Tätigkeit (vgl. VB 203 S. 8). Damit wurden die Befunde im Bereich der Wirbelsäule bzw. die daraus resultierenden funktionellen Einschränkungen berücksichtigt. Dass und gegebenenfalls inwiefern es zwischenzeitlich zu einer Veränderung der Befunde gekommen wäre, welche zu einer höhergradigen Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätig- - 11 -