Auf die Frage nach den aus den erhobenen Befunden konkret resultierenden funktionellen Einschränkungen und deren Auswirkung auf die bisherige Tätigkeit gab Dr. med. G._____ an, der Beschwerdeführer (der seit dem 21. April 2021 bei ihm ihn Behandlung stehe [VB 190 S. 2]), leide unter Ängsten. Es erfolge keine medikamentöse Behandlung. Eine Eingliederung sei aus psychiatrischer und psychologischer Sicht nicht vorhersehbar. Aus objektiver Sicht sei eine Verschlechterung der Situation zu erkennen (VB 190 S. 3 f.).