3.3.2. Nachdem der Beschwerdeführer im Vorbescheidverfahren weitere medizinische Berichte eingereicht hatte, würdigte RAD-Arzt Dr. med. D._____ diese in seiner Stellungnahme vom 18. Februar 2025 und gelangte zum Schluss, dass insgesamt keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Verschlechterung ausgewiesen sei. Dabei führte er unter anderem aus, die aufgetretenen Ellenbogenprobleme im Sinne einer Epikondylitis ulnaris links und Schmerzen bei Pro- und Supination könnten nicht als ausgewiesenes organisches Substrat der geltend gemachten Beschwerden qualifiziert werden.