ten, rückenadaptierten Tätigkeit, in welcher der Beschwerdeführer seine jeweilige Arbeitsposition in freiem Ermessen zwischen Sitzen, Stehen und Umhergehen wechseln könne, ohne Arbeit in längerfristigen Zwangshaltungen, wie z.B. vorübergebeugt, stehend, kniend, hockend, kauernd und einhergehend mit repetitiven Bewegungsanforderungen an die HWS und LWS, und mit Heben, Tragen und Bewegen von Lasten bis maximal 10 kg sei der Beschwerdeführer zu 60 % arbeitsfähig (VB 203 S. 8).