3.3. 3.3.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die auf den Akten beruhenden Stellungnahmen von RAD-Arzt Dr. med. D._____. In seinem Bericht vom 26. Juli 2024 erachtete dieser zusammenfassend nur eine vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustandes für maximal drei Monate nach der am 27. Juni 2023 erfolgten Adrenalektomie aufgrund des Phäochromozytoms als ausgewiesen. Keiner der ärztlich Behandelnden habe fachbezogen objektivierbare Befunde erheben können, mit welchen eine weitergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers plausibilisiert werden könne.