Aus gesamtmedizinischer Sicht wurde dem Beschwerdeführer eine seit mindestens dem 7. März 2006 bestehende volle Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiter einer Schlosserei attestiert. In einer angepassten leichten rückenadaptierten Tätigkeit mit Heben, Bewegen und Tragen von Lasten bis 10 kg, mit der Möglichkeit, die Arbeitsposition frei zwischen Sitzen, Stehen und Gehen zu wechseln, sowie ohne längerdauernde Zwangshaltungen und ohne repetitive Bewegungsanforderungen an die HWS und die LWS bestehe seit dem 8. August 2013 eine Arbeitsfähigkeit von 60 % (VB 118.1 S. 20 f.).