Da demnach kein Anlass besteht, die angefochtene Verfügung aufgrund formeller Mängel aufzuheben, ist deren Rechtmässigkeit in materieller Hinsicht zu prüfen. 3. 3.1. Am 1. Januar 2022 traten die Änderungen des revidierten IVG in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBI 2017 2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Die an- -6-